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   BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13   

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https://dejure.org/2014,17124
BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13 (https://dejure.org/2014,17124)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2014 - 20 F 13.13 (https://dejure.org/2014,17124)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 (https://dejure.org/2014,17124)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Vorlage der Akten durch Sperrerklärung des BMI i.R.e. grenzpolizeilichen Beobachtung der Auslandsreisen eines Bürgers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13
    Es reicht jedoch aus, wenn das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Akten noch in diesem Stadium des Verfahrens verlautbart, weil der Fachsenat auch dann feststellen kann, dass es seiner Entscheidung im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wegen der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Akten bedarf (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Beschluss vom 21. Januar 2014 - BVerwG 20 F 1.13 - juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 7).

    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (vgl. beispielsweise Beschluss vom 21. Januar 2014 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13
    Je nach Fallkonstellation darf es sich dabei allerdings nicht in formelhafter Weise allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - Stellung nehmen (stRspr, vgl. hier Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 36 S. 27).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13
    Es reicht jedoch aus, wenn das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Akten noch in diesem Stadium des Verfahrens verlautbart, weil der Fachsenat auch dann feststellen kann, dass es seiner Entscheidung im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wegen der Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Akten bedarf (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Beschluss vom 21. Januar 2014 - BVerwG 20 F 1.13 - juris Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 7).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13
    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. dazu Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 20 F 15.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 62 Rn. 11).
  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13
    Erst dann ist eine effektive gerichtliche Überprüfung durch den Fachsenat möglich (Beschluss vom 27. August 2012 - BVerwG 20 F 3.12 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13
    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. beispielsweise Beschluss vom 4. März 2010 - BVerwG 20 F 3.09 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13

    Auskunftsanspruch über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13
    Ein Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (vgl. beispielsweise Beschluss vom 18. Februar 2014 - BVerwG 20 F 10.13 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 25.02.2016 - 7 C 18.14

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Nachrichtendienst;

    Dies gilt vor allem, soweit die von den Nachrichtendiensten an andere Stellen weitergegebenen Unterlagen mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene Erkenntnisse und hierauf beruhende Einschätzungen und Bewertungen enthalten (vgl. etwa zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der operativen Vorgänge im Bereich des BND auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - NVwZ 2015, 1183 Rn. 9 ff. und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:220915B6VR2.15.0] - ZD 2016, 94 Rn. 18 sowie Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 18 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 8, 19).
  • BVerwG, 24.11.2015 - 20 F 4.14

    Schutz fiskalischer Interessen im in-camera-Verfahren

    Ob und inwieweit dieser Antrag Erfolg hat, beurteilt sich anhand der jeweils abgegebenen, noch Geltung beanspruchenden Sperrerklärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 6).

    Das Verwaltungsgericht als das Gericht der Hauptsache hat, wie als Voraussetzung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Regel geboten (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2013 - 20 F 14.12 - juris Rn. 6 ff. m.w.N. und vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 10), mit dem Beschluss vom 22. Dezember 2011 ausreichend dargelegt, dass die angeforderten und im Beschwerdeverfahren noch streitigen Aktenteile für das anhängige Klagebegehren entscheidungserheblich sind.

  • BVerwG, 01.12.2015 - 20 F 9.15

    Reichweite des Informantenschutzes

    Dafür muss die oberste Aufsichtsbehörde die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 7.16

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    In dieser muss die oberste Dienstbehörde die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 15.04.2015 - 20 F 1.15

    Rechtmäßigkeit der Schwärzung einer Behördenerklärung im Rahmen des Verdachts der

    Gegenstand des Antrags ist die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 9. Dezember 2014 (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 6), die sich im Wesentlichen - ergänzt um Erwägungen zur Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO - deckt mit der gegenüber dem Oberlandesgericht abgegebenen Sperrerklärung nach § 96 StPO vom 27. Mai 2014.
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